Unternehmen, die in mehreren Mitgliedstaaten tätig sind, profitieren von den Regeln des EU-Binnenmarkts. Diese ermöglichen es ihnen, Waren und Dienstleistungen grenzüberschreitend anzubieten sowie sich in anderen Mitgliedstaaten ebenso wie lokale Unternehmen niederzulassen und dort tätig zu sein.
Unternehmen, die in andere Mitgliedstaaten expandieren möchten, müssen sich jedoch nach wie vor in unterschiedlichen nationalen Rechtssystemen zurechtfinden. Ein in Lettland gegründetes Unternehmen, das beispielsweise nach Deutschland und Portugal expandiert, tut dies in der Regel durch die Gründung von Tochtergesellschaften oder Zweigniederlassungen (z. B. einer deutschen GmbH oder einer portugiesischen Lda), die jeweils dem deutschen bzw. portugiesischen Gesellschaftsrecht unterliegen.
Um diese rechtliche Fragmentierung weiter zu verringern, schlug die Kommission im März 2026 eine neue EU-weite Unternehmensform für „innovative Unternehmen“ vor, ergänzt durch ein Paket harmonisierter Unternehmensvorschriften, die wesentliche Aspekte der Unternehmensgründung und -führung regeln. Dieses „28. Rechtssystem“ würde neben den 27 bestehenden nationalen Gesellschaftsrechtssystemen bestehen.
Der Vorschlag schafft somit einen neuen Rechtsrahmen für sogenannte „EU Inc.“-Unternehmen, der deren gesamten Lebenszyklus abdeckt. Er legt fest, wie solche Unternehmen gegründet werden (durch ein schnelles, vollständig digitales Registrierungsverfahren), wie sie in der gesamten EU tätig sein und expandieren können, ohne separate nationale Gesellschaften zu gründen, und wie ihre interne Unternehmensführung strukturiert ist, einschließlich Vorschriften zu Geschäftsführer:innen und Entscheidungsfindung. Er legt zudem gemeinsame Regeln für ihre Auflösung fest und gewährleistet ein einheitliches Verfahren zur Abwicklung des Unternehmens in allen Mitgliedstaaten. In allen Angelegenheiten, die durch diese Verordnung nicht ausdrücklich auf EU-Ebene geregelt sind, müssten „EU Inc.“-Unternehmen weiterhin viele nationale Vorschriften in den Ländern einhalten, in denen sie tätig sind, insbesondere in Bereichen wie Arbeitsrecht, Steuern und Sozialversicherung.
Ein praktisches Beispiel: Anstatt ein separates deutsches Unternehmen in Deutschland und ein separates portugiesisches Unternehmen in Portugal zu gründen, könnte das oben erwähnte lettische Unternehmen über ein Online-Registrierungsverfahren ein einziges „EU Inc.“-Unternehmen in einem EU-Mitgliedstaat gründen. Dasselbe Unternehmen könnte dann in mehreren EU-Ländern Niederlassungen eröffnen, Mitarbeiter einstellen, Dienstleistungen verkaufen oder Aktivitäten entwickeln, während es überall in der EU dieselbe Rechtsform und weitgehend dieselben Unternehmensvorschriften beibehält.
Während die Wirtschaft diese neue Initiative im Allgemeinen begrüßte, befürchten Gewerkschaften, dass der Vorschlag es Unternehmen ermöglichen könnte, sich grenzüberschreitend zu organisieren, um von schwächeren Regulierungs- oder Arbeitsschutzregelungen in bestimmten Mitgliedstaaten zu profitieren – eine Dynamik, die oft als Regulierungsarbitrage oder „Forum Shopping“ bezeichnet wird.
Diese Sorge wird noch dadurch verstärkt, dass diese neue Regelung nicht streng auf echte Start-ups oder Scale-ups beschränkt ist, was das Risiko erhöht, dass andere Unternehmen die „EU Inc.“-Form nur nutzen, um strengere nationale Vorschriften zu Arbeitsbeziehungen und Unternehmensführung zu umgehen.
Das sehr schnelle Registrierungsverfahren wirft weitere Bedenken hinsichtlich einer unzureichenden Kontrolle durch die nationalen Behörden auf. Eine solche Schnelligkeit könnte es erschweren, die Schaffung künstlicher oder missbräuchlicher Unternehmensstrukturen aufzudecken, wodurch die Gründung von Briefkastenfirmen erleichtert und das Risiko der Umgehung von Vorschriften erhöht würde.
Ein weiterer Bedenkenpunkt betrifft die Mitbestimmungsrechte der Arbeitnehmer in EU-Inc.-Unternehmen, die von dem Mitgliedstaat abhängen würden, in dem die EU-Inc. registriert ist. Da es den Unternehmen freistehen würde, ihren Registrierungsort zu wählen, könnte dies Anreize schaffen, den Rechtssitz in Rechtsordnungen mit weniger entwickelten Systemen der Arbeitnehmermitbestimmung anzusiedeln.
Der Vorschlag geht nun in die Verhandlungen zwischen dem Parlament und dem Rat, wo das Gleichgewicht zwischen der Vereinfachung grenzüberschreitender Geschäftstätigkeiten und dem Schutz der Arbeitnehmerrechte wahrscheinlich zu einem der zentralen Diskussionspunkte werden wird.