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Vorschlag endet in der Sackgasse: Der turbulente Weg der EU-Richtlinie zur Plattformarbeit

Frankreich, Deutschland, Griechenland und Estland lehnen Richtlinienvorschlag im AStV ab

Im Dezember 2023 gelang es der spanischen EU-Ratspräsidentschaft, eine vorläufige Einigung über die EU-Richtlinie zur Plattformarbeit zu erzielen. Ende des Jahres musste sie jedoch feststellen, dass es im Rat der Europäischen Union keine Mehrheit für die Annahme dieses Vorschlags gab. Die belgische Ratspräsidentschaft übernahm die Angelegenheit und versuchte, innerhalb ihrer Amtszeit eine Einigung zu erzielen, aber ihr Vorschlag wurde am Freitag, den 16. Februar 2024, im Ausschuss der ständigen Vertreter (AStV) erneut abgelehnt.

Trotzdem bleibt die Regulierung der Arbeitsbedingungen von Plattformarbeiter:innen auf EU-Ebene von entscheidender Bedeutung. Derzeit herrscht erheblicher Missbrauch, Ausbeutung und Unklarheit in Bezug auf die Arbeitsbedingungen von Gig-Workern. Meistens werden sie als Selbstständige eingestuft, obwohl ein arbeitgeber- und arbeitnehmerähnliches Verhältnis besteht.

 

Die korrekte Einstufung von Selbstständigen

Die meisten der 28 Millionen Plattformarbeiter:innen in der EU, darunter Taxifahrer:innen, Hausangestellte und Fahrer:innen von Lebensmittellieferungen, sind formell selbständig. Viele von ihnen unterliegen jedoch den gleichen Regeln und Einschränkungen wie Arbeitnehmer:innen und sollten daher Anspruch auf die im nationalen und EU-Recht vorgesehenen Arbeitsrechte haben.

Das vorläufige Abkommen der spanischen Ratspräsidentschaft sah vor, dass Plattformarbeiter:innen rechtlich als Arbeitnehmer:innen gelten, sofern ihr Verhältnis zur Plattform eine Reihe von Bedingungen erfüllt.

Im vorläufigen Abkommen der belgischen Ratspräsidentschaft wurde vorgeschlagen, dass die Richtlinie die EU-Länder verpflichtet, auf nationaler Ebene eine widerlegbare Rechtsvermutung für eine Beschäftigung aufzustellen. Damit sollte die ungleiche Machtdynamik zwischen Plattformen und Plattformarbeiter:innen korrigiert und die Berichtigung einer Scheinselbstständigkeit erleichtert werden. Nach diesem Abkommen würde sich die Beweislast auf die Plattform verlagern. Will eine Plattform die Vermutung eines Arbeitsverhältnisses anfechten, muss sie beweisen, dass das Vertragsverhältnis keine Beschäftigung darstellt.

Regulierte Nutzung von Algorithmen

Ein zweiter wichtiger Aspekt der Richtlinie betraf die Notwendigkeit einer transparenten Nutzung von Algorithmen. Plattformen müssen sicherstellen, dass wichtige Entscheidungen, die Plattformarbeiter:innen betreffen, von Menschen überwacht werden. Nach den neuen Vorschriften kann ein Plattformarbeiter bzw. eine Plattformarbeiterin beispielsweise nicht aufgrund einer Entscheidung entlassen werden, die ausschließlich von einem Algorithmus oder einem automatisierten Entscheidungssystem getroffen wurde.

 

Der Weg dorthin

Dieses Abkommen stieß jedoch auf den Widerstand der Vertreter:innen aus Frankreich, Deutschland, Griechenland und Estland, so dass die erforderliche Mehrheit von 65 % der EU-Bevölkerung im Rat nicht erreicht wurde.

Ludovic Voet, Verbandssekretär des Europäischen Gewerkschaftsbundes (EGB), fordert nun die Europäische Kommission und die 23 anderen konstruktiven Länder auf, entsprechende Maßnahmen zu ergreifen.