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Verordnungen zur Koordinierung der sozialen Sicherheit: eine lang erwartete Überarbeitung

Neue EU-Vorschriften zur Koordinierung der Systeme der sozialen Sicherheit stehen kurz vor der Verabschiedung

Rund 16 Millionen EU-Bürger leben oder arbeiten in einem anderen Mitgliedstaat. Um ihre Ansprüche auf Renten, Arbeitslosengeld, bezahlten Krankenstand und andere Sozialleistungen in ihrem Aufnahmemitgliedstaat zu gewährleisten, hat die EU eine Reihe von Vorschriften erlassen, die auf die Koordinierung der verschiedenen nationalen Systeme der sozialen Sicherheit abzielen. 

Diese Vorschriften decken folgende Bereiche der sozialen Sicherheit ab: Leistungen bei Krankheit und Mutterschaft, Renten, Arbeitslosengeld, Familienleistungen, Leistungen bei Arbeitsunfällen und Berufskrankheiten sowie Leistungen bei Pflegebedürftigkeit. Die Koordinierung dieser Systeme basiert auf vier Hauptgrundsätzen: Es gilt jeweils nur das Recht eines Mitgliedstaats; mobile Arbeitnehmer:innen haben dieselben Rechte und Pflichten wie Staatsangehörige des Landes, in dem sie versichert sind; in verschiedenen Mitgliedstaaten zurückgelegte Versicherungs-, Beschäftigungs- oder Wohnzeiten werden berücksichtigt; und Leistungen können in vielen Fällen in einen anderen Mitgliedstaat übertragen werden. 

Im Jahr 2016 wurde eine Überarbeitung dieser Vorschriften notwendig, um sie an neue Formen der Mobilität anzupassen und eine Reihe von Bestimmungen zu präzisieren. Allerdings gelang es dem europäischen Gesetzgeber fast zehn Jahre lang nicht, eine Einigung zu erzielen. Unter der zyprischen Ratspräsidentschaft kam Bewegung in die Angelegenheit: Im April 2026 wurde eine vorläufige Einigung zwischen dem Europäischen Parlament und dem Rat erzielt. Das Europäische Parlament hat diese Einigung am 7. Juli 2026 förmlich gebilligt. Es wird erwartet, dass der Rat den Text in den kommenden Monaten nach der erforderlichen juristisch-sprachlichen Überarbeitung förmlich annimmt. Die neuen Vorschriften treten nach ihrer Veröffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft. 

Die neuen Regeln konzentrieren sich auf fünf Schlüsselbereiche: Arbeitslosengeld, Leistungen bei Pflegebedürftigkeit, Zugang zu bestimmten Sozialleistungen für nicht erwerbstätige Personen, Familienleistungen sowie die Sozialversicherungsvorschriften für entsandte Arbeitnehmer und Personen, die in mehr als einem Mitgliedstaat arbeiten. Zu den wichtigsten Änderungen gehört, dass Arbeitssuchende ihr Arbeitslosengeld nun für bis zu sechs Monate statt wie bisher für drei Monate in einen anderen Mitgliedstaat übertragen können, während neue Vorschriften für entsandte Arbeitnehmer:innen darauf abzielen, mehr Rechtssicherheit zu schaffen und Betrug zu verhindern. Die Reform präzisiert und stärkt zudem die Koordinierung der Pflegegeldleistungen, wodurch es für pflegebedürftige Menschen und ihre Pflegepersonen einfacher wird, sich grenzüberschreitend innerhalb der EU zu bewegen. 

Die Überarbeitung ist ein wichtiger Schritt, um die Freizügigkeit der Arbeitnehmer:innen in der Praxis wirksamer zu gestalten. Durch die Klarstellung bestehender Vorschriften, die Verbesserung der Koordinierung zwischen den nationalen Systemen und die Stärkung der Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedstaaten soll sie Rechtsunsicherheit verringern, Missbrauch eindämmen und zu einem besseren Schutz mobiler Arbeitnehmer vor Ausbeutung beitragen.