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Richtlinie über Sorgfaltspflicht in den Lieferketten

EU-Kommission nimmt Vorschlag große Unternehmen betreffend an.

Foto: Symbol (EC AV Service)

Die Europäische Kommission hat einen Vorschlag für eine Richtlinie über die Nachhaltigkeitspflichten von Unternehmen angenommen. Der Vorschlag zielt darauf ab, ein nachhaltiges und verantwortungsvolles unternehmerisches Verhalten in allen globalen Wertschöpfungsketten zu fördern.

In nächster Zeit sind intensive Debatten im Europäischen Parlament sowie heftiger Widerstand seitens der Arbeitgeberverbände zu erwarten.

Der Vorschlag der Europäischen Kommission betrifft zunächst alle EU-Gesellschaften mit beschränkter Haftung einer bestimmten Größe und Wirtschaftskraft (mit mindestens 500 Beschäftigten und 150 Millionen Euro Nettoumsatz weltweit). Im zweiten Schritt soll die Richtlinie auch für andere EU-Gesellschaften mit beschränkter Haftung gelten, die mindestens 250 Beschäftigte und 40 Millionen Euro Nettoumsatz weltweit haben und in bestimmten ressourcenintensiven Branchen tätig sind.

Gesellschaften aus Drittstatten, die in der EU tätig sind und dort einen Umsatz in Höhe dieser Schwellenwerte erwirtschaften, fallen ebenfalls unter den Vorschlag.

Kleine und mittlere Unternehmen fallen nicht direkt in den Anwendungsbereich dieses Vorschlags.

Mit dieser Richtlinie möchte die EU die Unternehmen zum Handeln veranlassen, indem sie Menschenrechte schützen und nachhaltige Entwicklung fördern, zum Beispiel durch die Begrenzung der Erderwärmung. Es ist sehr wichtig, dass der Vorschlag auch Bestimmungen enthält, die die Beteiligung und Verantwortung der Chefetagen betreffen und sicherstellen, dass die Sorgfaltspflicht Teil der gesamten Geschäftstätigkeit des Unternehmens wird. Die Mitgliedstaaten können bei Nichteinhaltung von Sorgfaltspflichten Bußgelder verhängen, und zusätzlich erhalten die Opfer die Möglichkeit, rechtliche Schritte im Falle erlittener Schäden zu ergreifen.

Um ihre Sorgfaltspflicht zu erfüllen, müssen Unternehmen:

  • die Sorgfaltspflicht zum Bestandteil ihrer Unternehmenspolitik machen,
  • tatsächliche oder potenzielle negative Auswirkungen auf die Menschenrechte und die Umwelt ermitteln,
  • potenzielle Auswirkungen verhindern oder abschwächen,
  • tatsächliche Auswirkungen abstellen oder sie auf ein Minimum reduzieren,
  • ein Beschwerdeverfahren einrichten,
  • die Wirksamkeit der Strategien und Maßnahmen zur Erfüllung der Sorgfaltspflicht kontrollieren und
  • öffentlich über die Wahrnehmung ihrer Sorgfaltspflicht kommunizieren.