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Asbest immer noch Gefahr für Arbeitnehmer:innen

Diese Maßnahmen plant die EU gegen das Problem.

78 % der in den Mitgliedstaaten anerkannten berufsbedingten Krebserkrankungen stehen im Zusammenhang mit Asbest. Schätzungen zufolge sind derzeit 4,1 bis 7,3 Millionen Arbeitnehmer:innen Asbest ausgesetzt, von denen 97 % im Bausektor arbeiten. Dies ist auf ein erhebliches Altlastenproblem zurückzuführen: Viele ältere Gebäude, die in den kommenden Jahren renoviert, umgebaut oder abgerissen werden dürften, enthalten noch Asbest. Darüber hinaus ist bekannt, dass zwischen der Exposition und den ersten Krankheitsanzeichen durchschnittlich 30 Jahre vergehen.


Cindy Franssen MdEP (EVP) setzt sich dafür ein, dieses Problem gründlich anzugehen. Als Schattenberichterstatterin hat Cindy Franssen große Anstrengungen unternommen, um die stark formulierte Entschließung des Europäischen Parlaments zu verfassen. 
Die Europäische Kommission hat ihren Vorschlag als Antwort auf die Resolution veröffentlicht, der nun im EMPL-Ausschuss diskutiert wird. Hier verteidigte Cindy den starken Wortlaut der EP-Entschließung.


Der Rat hat bereits 1983 eine Richtlinie erlassen, die bis zur letzten kodifizierten Fassung von 2009 mehrere wesentliche Änderungen erfahren hat. Sie ist bekannt als Richtlinie 2009/148/EG über den Schutz der Arbeitnehmer:innen gegen Gefährdung durch Asbest am Arbeitsplatz, kurz Asbest-Arbeitsschutzrichtlinie (AWD). Diese Richtlinie muss jedoch umfassend geändert werden, wenn das Europäische Parlament sein Ziel einer asbestfreien Zukunft erreichen will. Außerdem haben sich seit der letzten umfassenden Überarbeitung neue wissenschaftliche Erkenntnisse ergeben.


Eine wichtige Rolle in dieser Frage spielt die Richtlinie 2004/37/EG über krebserzeugende, erbgutverändernde und fortpflanzungsgefährdende Stoffe (CMRD). Sie enthält eine Anforderung zur Minimierung der Exposition in Bezug auf den derzeit verbindlich festgelegten Grenzwert für die Exposition am Arbeitsplatz (OEL) von 0,1 Fasern/cm³ als zeitlich gewichteter 8-Stunden-Mittelwert. 
Auf der Grundlage der neuen Erkenntnisse, die auch Messtechniken einschließen, sind nun erhebliche Verbesserungen dieses EU-weiten OEL möglich. Es ist auch wichtig zu betonen, dass der Ausschuss für Risikobewertung der Europäischen Chemikalienagentur bestätigt hat, dass es für Asbest keine sichere Expositionsgrenze gibt. Dies ist ein zusätzliches Argument für eine Verschärfung der Rechtsvorschriften.
Kurz gesagt, schlägt die Europäische Kommission folgende Änderungen der Asbestrichtlinie vor:

  • Die Bestimmungen der CMRD-Richtlinie finden Anwendung, wenn dies für die Gesundheit und Sicherheit der Arbeitnehmer bei der Arbeit vorteilhafter ist.
  • Alle Arten von Asbest sind zu kennzeichnen.
  • Es wird eine Reihe von Maßnahmen eingeführt, um die Exposition der Arbeitnehmer auf das technisch mögliche Mindestmaß zu reduzieren.
  • Die derzeitige Methode der Faserzählung durch Phasenkontrastmikroskopie wird fortgesetzt, wobei auch neue elektronenmikroskopische Methoden eingesetzt werden.
  • Es ist sicherzustellen, dass kein Arbeitnehmer einer Asbestkonzentration in der Luft von mehr als 0,01 Fasern pro cm³ als zeitlich gewichtetes 8-Stunden-Mittel ausgesetzt ist.
  • Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Informationen von den Eigentümern der Räumlichkeiten und aus anderen Informationsquellen, einschließlich einschlägiger Register, einzuholen.
  •  Die Arbeitgeber führen ein Register mit Angaben zu den Arbeitnehmern, die mit den Tätigkeiten beschäftigt sind, unter Angabe von Art, Dauer und Exposition. Ärzte, medizinische Überwachungsstellen und Arbeitnehmer und/oder ihre Vertreter haben Zugang zu diesem Verzeichnis. 

Die Entschließung des Europäischen Parlaments geht noch weiter als diese. Die Anregungen der Arbeitnehmerorganisationen spiegeln die Vorschläge der Entschließung des Europäischen Parlaments wider. Der OEL-Grenzwert sollte 0,001 Fasern/cm³ betragen. Das Zählen der Fasern muss durch modernere und empfindlichere elektronenmikroskopische Methoden ersetzt werden. Es sollte ein obligatorisches Screening von Gebäuden geben, oder es sollten nationale Asbestregister geführt werden. Außerdem sollte ein Legislativvorschlag für die Anerkennung von Berufskrankheiten mit Mindeststandards für die Anerkennungsverfahren und für die Entschädigung der Opfer vorgelegt werden.